Krankenhaus Förderverein Radolfzell

Satzung

Krankenhaus-Förderverein Radolfzell e.V.

Vorsitzender:

Johannes Nikolaus Kögel
Rebsteig 2/2
78315 Radolfzell
Tel: 0 77 32 / 94 44-0
koegel@artvilla.de

SATZUNG

fur den Freundeskreis zur Förderung des Krankenhauses Radolfzell e.V.

 

§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Freundeskreis zur Förderung des Krankenhauses Radolfzell e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Radolfzell eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2

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Zwecke und Ziele, Verwendung der Vereinsmittel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege in Radolfzell durch die Unterstützung des Krankenhauses Radolfzell bei der Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben. Insbesondere soll die Funktion des Krankenhauses Radolfzell als Haus der Grundversorgung für die Bevölkerung Radolfzells und der Umgebung gestützt werden.

(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
a) die ideelle und materielle Unterstützung der medizinischen Einrichtung und Vorhaben des Krankenhauses Radolfzell
b) die Pflege und Förderung der Verbundenheit, vor allem der Patienten und Angehörigen,
der ehemaligen Mitarbeiter und sonstiger Interessierter mit dem Krankenhaus
Radolfzell
c) die Verdeutlichung der Ziele und Aufgaben des Krankenhauses Radolfzell in der Öffentlichkeit
d) die Förderung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen des Krankenhauses

Die Unterstützungsleistungen werden aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Sachwerten
bestritten und durch Beschluß des Vorstandes dem Rechtsträger gewährt.

(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf außerdem keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

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Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.

(2)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluß.

§4

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Beiträge

(1) Zur Förderung des Vereinszweckes und zur Bestreitung seiner Auslagen haben die Mitglieder einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitgliedes überlassen bleibt. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 10 Euro ab dem 1. Juli 2015 12 Euro
(2) Der Jahresbeitrag ist erstmalig bei Eintritt, sonst nach der Hauptversammlung eines jeden Jahres fällig.

§5

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Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres, mit dessen Ablauf der Austritt wirksam werden soll, beim Vorstand eingegangen sein.

(2)
Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn
a)
das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.

(3)
Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§6

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Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§7

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Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

§8

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Durchfuhrung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3)
3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins

(4)
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen, sofern kein anwesendes, stimmberechtigtes Vereinsmitglied widerspricht.

(5)
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(6)
Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(7)
Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§9

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Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen:
a) nach Bedarf aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
b) auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins

(2)
Die Bestimmung über die Ladung und Durchführung der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 dieser Satzung gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10

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Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt

(3)
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fuhren, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(4)
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

(5)
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(6)
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben keinen Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen.

§11

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Beirat


(1) Der Beirat wird als beratendes Organ des Vorstandes vom Vorstand eingesetzt. Der Beirat besitzt im Rahmen des Vorstandes kein Stimmrecht, ist jedoch berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(2)
Der Beirat besteht aus mindestens sieben Vereinsmitgliedern.

(3)
Die Regelung des § 10 Ziffer 6 gilt entsprechend.

§ 12

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Rechnungsprufer


Zur Prufung des Finanzwesens des Vereins werden zwei Rechnungsprüfergewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie durfen kein Amt im Vorstand sowie im Beirat bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

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Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 14

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Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fallt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Spitalfonds der Stadt Radolfzell, zur Verwendung ausschließlich und unmittelbar fur gemeinnutzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenpflege.

Krankenhaus Förderverein

Verein zur Förderung des
Krankenhauses Radolfzell e. V.

Rebsteig 2/2
78315 Radolfzell

info@mein-krankenhaus-radolfzell.de